8. Juli 2022

Start der Corona-Hilfe Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen

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Unternehmer:innen müssen Schlussabrechnungen für eine erhaltene Corona-Hilfe oder mehrere -Hilfen – also beispielsweise die Überbrückungshilfe I,  II und / oder III – einreichen. Ob das tatsächlich einfach, schnell und unbürokratisch funktioniert? Hier finden Sie unseren ersten Erfahrungsbericht.

Hintergrund zu den Schlussabrechnungen

Die Beantragung der Überbrückungshilfen sowie von Novemberhilfe und Dezemberhilfe hat auf Basis von Planumsätzen und Planfixkosten stattgefunden. Nun steht die Prüfung der tatsächlichen erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen dem Grunde und der Höhe nach an.

Wer zum Beispiel die Überbrückungshilfen I bis III beantragt hat, muss die Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember einreichen

Unternehmen, die Corona-Hilfen über ihre Steuerberater:innen beantragt haben, müssen bis zum 31. Dezember ihre Schlussabrechnungen einreichen. Das gilt für:

  • Überbrückungshilfe I
  • Überbrückungshilfe II
  • Überbrückungshilfe III
  • Novemberhilfe
  • Dezemberhilfe

Wer keine Schlussabrechnung einreicht, muss die erhaltenen Hilfen in voller Höhe zurückzahlen. Hier finden Sie die wesentlichen Parameter und Vorgehensweisen bei der Schlussabrechnung. Die Praxis lehrt uns, dass der Prozess seine Tücken hat und aufwändig ist. Schon die veröffentlichten FAQ zu den Schlussabrechnungen lassen erahnen, dass es keine Lösung per Knopfdruck geben wird.

Haben Sie mehrere Steuerberater:innen für die Corona-Hilfen beauftragt, müssen Sie einen Antrag auf Wechsel stellen

Die Tücken der Details: Haben Sie verschiedene Corona-Hilfen von unterschiedlichen prüfenden Dritten, auch innerhalb einer Organisation, beantragen lassen? In diesem Fall müssen Sie zunächst einen formalen Antrag über einen Wechsel des prüfenden Dritten stellen. Der umfasst gleich mehrere Unterlagen. Diese Unterlagen müssen sowohl vom Antragstellenden als auch vom prüfenden Dritten unterschrieben und eingereicht werden. Das ist ein kleiner Schritt für die Bewilligungsstellen, aber ein großer Schritt für uns prüfende Dritte. Und dann ist da noch die Sache mit der Wartezeit. Bevor wir mit der Bearbeitung der Schlussabrechnung beginnen können, brauchen wir die Bestätigung. Unsere ersten Versuche dauerten länger als die anberaumten fünf Tage Bearbeitungszeit. Wir vermuten, dass die zahlreichen Wechselanträge zu längeren Wartezeiten führen.

So funktioniert das Organisationsprofil im Schlussabrechungsportal

Steuerberater:innen legen im Portal für die Schlussabrechnung Organisationsprofile an. Hier müssen Sie alle Informationen – insbesondere Informationen zu verbundenen Unternehmen – vollständig eintragen und bestätigen. Das Profil dient als Bindeglied zwischen allen Hilfen, die im Paket 1 abgerechnet werden.

Schlussabrechnung der Corona-Hilfen: Nachweise und Belege zahlen sich aus

Sorgfalt zahlt sich aus: Sie sollten alle in den Anträgen auf Schlussabrechnung zugrunde liegenden Nachweise, Unterlagen und Zahlungsbelege vorhalten. Fordern die Bewilligungsstellen Nachweise an, sollten Sie diese nach Prüfung auch übermitteln.

Corona-Hilfen Schlussabrechnung: Es gibt Sonderregeln aufgrund der Förderhöhe

Es gibt verschiedene Sonderregeln, die sich auf die

  • Förderhöhe,
  • die Novemberhilfe und Dezemberhilfe
  • sowie die Warenwertabschreibung beziehen.

Wir empfehlen Ihnen eine sorgfältige Dokumentation. Achten Sie bei den einzelnen Hilfen auf die jeweils gültigen FAQ. Hier wurden wir bereits darauf hingewiesen, dass wir aufgrund der großen Zahl an Anträgen von monatelangen Bearbeitungszeiten ausgehen müssen. Positiv ist, dass Unternehmer:innen sich künftig online über den Stand ihres Verfahrens informieren können.

Das ist beim Einreichen der Corona-Schlussabrechnungen wichtig

Eine reine BWA-Betrachtung wird bei vielen Unternehmen nicht ausreichen. Für die Schlussabrechnungen sind

  • Fälligkeiten,
  • Leistungszeiträume
  • und gültige Statuten / FAQ

der jeweiligen Hilfen essenziell. Zudem müssen Unternehmen die Corona-Bedingtheit bei den Umsatzrückgängen nachweisen. Ist ein Rückgang der Umsätze nicht durch die Pandemie verursacht, gibt es keine Förderung. Die prüfenden Dritten müssen hierauf sehr genau achten. Von einer Knopfdruck-Lösung sind wir daher weit entfernt.

Unsere Einschätzung

Die komplizierte und aufwändige Antragstellung setzt sich auch bei der Schlussabrechnung fort. Neben den vielen Prüfungsschritten ist der administrative Aufwand weiterhin hoch.
Zudem sollten Sie bei jeder Abrechnung auf die gültigen FAQ der einzelnen Hilfen achten. Prüfende Dritte und Antragsteller:innen müssen hier unbedingt sorgfältig arbeiten.
Sobald wir neue Erkenntnisse sowie Tipps und Tricks haben, informieren wir Sie umgehend!

Haben Sie Fragen rund um eine erhaltene Corona-Hilfe oder erhaltene -Hilfen, zu Schlussabrechnungen, einer Überbrückungshilfe oder Überbrückungshilfen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

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