27. September 2022

Kurzarbeitergeld: Bundesregierung verlängert erleichterten Zugang  

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Die Bundesregierung hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) bis Ende 2022 verlängert. Bislang galt eine Befristung bis zum 30. September 2022. Darüber hinaus will die Bundesregierung weitere Verlängerungen per Verordnungsermächtigung beschließen. Einen Gesetzesvorschlag hat sie vorgelegt. Hier finden Sie das Wichtigste im Überblick.

Hintergrund zur Erleichterung beim Kurzarbeitergeld

Über die Verlängerung des KUG mit den aktuell geltenden Sonderregelungen bis zum 30. September 2022 hatten wir Sie bereits informiert.
Nun soll eine weitere Verlängerung der vereinfachten Regelungen kommen. Und zwar erst einmal bis zum 31. Dezember 2022. Die Bundesregierung will damit einen Beitrag zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes leisten. Das Ziel: Unternehmen sollen Planungssicherheit bekommen, denn das wirtschaftliche Umfeld ist nach wie vor schwierig.

Als Gründe nennt die Bundesregierung Störungen in den Lieferketten und die Versorgungsengpässe beim Gas. Hauptgrund dafür ist der russische Angriff auf die Ukraine. Mit der Verordnung solle sichergestellt werden, dass auch über den 30. September 2022 hinaus Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können.

Vereinfachte Regelungen beim Kurzarbeitergeld

Die vereinfachten Regelungen machen es möglich, dass Unternehmen das KUG schon dann beantragen können, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind. Regulär müssen es ein Drittel der Beschäftigten sein. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen. Aber: Sie müssen – im Gegensatz zu den „alten“ Corona-Sonderregelungen – noch nicht verplante Urlaubstage vor Bezug des KUG einsetzen.

Die Bundesregierung darf aktuell die Verlängerung dieser vereinfachten Regelungen zum KUG-Bezug noch per Verordnung regeln. Da diese Regelung aber zum 30. September 2022 ausläuft, ist eine Verlängerung geplant. Die Ausweitung der Verordnungsermächtigungen soll der Bundesagentur für Arbeit Vereinfachungen bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen zum KUG ermöglichen. Dazu gehört zum Beispiel der mögliche Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben oder Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit. Außerdem haben Betriebe die Möglichkeit, Kurzarbeit auch noch im Folgemonat anzuzeigen.

Eine Verordnungsermächtigung soll die Möglichkeit schaffen, dass Arbeitnehmer:innen sich per Minijob anrechnungsfrei etwas hinzuverdienen können.  Die Verordnungsermächtigung soll bis zum 30. Juni 2023 befristet werden.
Zudem soll die Verordnungsermächtigung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in § 11a AÜG bis Mitte 2023 verlängert werden.

Das Gesetz wurde am 23. September 2022 in erster Lesung im Bundestag beraten. Es wurde zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen wiederholt die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes. Sie ist aus unserer Sicht eine pragmatische Hilfe für Unternehmen. Die Regelungen des vereinfachten Bezugs von KUG sind klar und haben sich seit Beginn der Pandemie in der Praxis bewährt. Vor dem Hintergrund der weiter anhaltenden Krisen sind die Unternehmen weiterhin stark belastet. Mit der Möglichkeit zur Auszahlung von KUG erhalten Sie eine spürbare Hilfe.

Haben Sie Fragen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld oder benötigen Sie hier Beratung? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

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